die AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kleinkoenen Hydra-Service UG Musfeldstr. 81 47053 Duisburg 

I. Geltungsbereich 

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen. 2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam. 

II. Vertragsinhalt 

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. 2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Verwenders unverändert durch den Vertragspartner unterzeichnet vollständig beim Verwender in Textform eingeht. Mögliche Übertragungswege sind E-Mail an die Adresse „info@kleinkoenen-hydra-service.de“, Fax oder die beliebige Übersendung des Originals. Im Falle nachträglicher Änderungen durch den Vertragspartner sind diese in jedem Falle direkt mit dem Verwender abzustimmen. Das durch den Verwender eingesetzte Personal ist nicht zur Entgegennahme von Änderungswünschen oder Übermittlung von Willenserklärungen berechtigt oder bevollmächtigt. 

III. Preise 

1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen. 2. Der Verwender hält sich an das Angebot gebunden für einen Zeitraum von 2 Monaten ab dem Datum unter welchem das Angebot erstellt wurde. Nach diesem Zeitraum kann das Angebot vom Vertragspartner unter den Bedingungen des Angebotes nicht mehr angenommen werden. Entsprechende Erklärungen des Vertragspartner gelten als Aufforderung ein neues Angebot zu erstellen. 3. Die mögliche Vereinbarung eines Skonto im Einzelfall hat schriftlich zu erfolgen. 

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang 

1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. 2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. 4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks vereinbart wurden. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. 5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. 6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen. 

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen Sofern Gerüste zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sein sollten, sind diese durch den Vertragspartner nach den Regeln der Kunst und den Unfallverhütungsvorschriften zu erreichten und während des gesamten Auftrages zu unterhalten. 

VI. Zahlung 

1. In Rechnung gestellte Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter. 3. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben. 4. Bei vereinbarten Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. 5. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Verwender ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. 6. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 

VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Wir liefern nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen. Für Unternehmer gilt: 2. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag als Vorbehaltsware Eigentum des Verwenders, soweit sie nicht unter die Vorausabtretung des verlängerten Eigentumsvorbehalts fallen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 3. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen einhält. 4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Vertragspartner erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 6. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten. 7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Für Verbraucher gilt: 9. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. 10. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Vertragspartner zu erstatten. 

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel 

1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dem Verwender stehen zwei Versuche der Nacherfüllung/Nachbesserung zu. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. 2. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 3. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine Mangelhaftung. 

IX. Haftung 

1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Der Verwender haftet nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Ware entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensieht. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. 2. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. 3. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. 4. Auskünfte durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als den Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verwenders. 

XI. Datenspeicherung 

1. Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages erforderlich ist. 2. Verantwortlich ist die Kleinkoenen Hydra-Service UG Musfeldstr. 81 47053 Duisburg Telefon: +49 203 39652660. Kategorien der personenbezogenen Daten, die zur Bearbeitung des Auftrages gespeichert werden sind: Titel, Anrede, Vorname(n), Nachname, Geburtsname, Anschrift, Geburtsdatum, Kommunikationsdaten. 4. Empfänger der Daten sind in Abhängigkeit des Inhalts des Auftrages: Behörden, Lieferanten. Eine Weitergabe erfolgt in jedem Falle nur in Absprache mit dem Vertragspartner. 5. Eine Übermittlung an Drittländer erfolgt nicht. 6. Kontaktdaten, Kommunikationsdaten und Rechnungsdaten werden nach Erreichen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen maximal 10 Jahre nach Beendigung des Auftrages unmittelbar gelöscht. 7. Betroffene haben das Recht auf: • Auskunft - Artikel 15 DSGVO • Berichtigung - Artikel 16 DSGVO • Löschung - Artikel 17 DSGVO • Einschränkung der Verarbeitung - Artikel 18 DSGVO • sowie auf Datenübertragbarkeit - Artikel 20 DSGVO • Widerspruch gegen die Verarbeitung - Artikel 21 DSGVO Diese Rechte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich geltend gemacht werden. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachfrage zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anfrage. 8. Einer Einwilligungserklärung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprochen werden. Es ist möglich die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@kleinkoenen-hydra-service.de. 9. Ist die betroffene Person der Ansicht, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtswidrig erfolgt, kann Sie sich jederzeit bei den zuständigen Aufsichtsbehörden beschweren, unter anderem bei: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2 - 4 40213 Düsseldorf 

XII. Sonstiges 

1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. 2. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 3. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist. 4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Stand: August 2018

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